Gemeinde (Deutschland)






Dreieck mit dem Bund an der Spitze, darunter in Schichten die Bundesländer, optional Regierungsbezirke, (Land-)Kreise, optional Gemeindeverbände und Gemeinden. Die strikte Schichtung wird durchbrochen durch Stadtstaaten und Kreisfreie Städte, die Aufgaben mehrerer Schichten wahrnehmen.Bund
Bundesländer/Flächenländer
Bundesländer/Stadtstaaten
(Regierungsbezirke)
(Land-)Kreise
Gemeindeverbände
(Gemeindeverbandsangehörige/Kreisangehörige Gemeinden)
(Gemeindeverbandsfreie) Kreisangehörige Gemeinden
Kreisfreie Städte


Vertikale Staatsstruktur Deutschlands




Die Gemeinden Deutschlands zzgl. der Grenzen der gemeindefreien Gebiete, der Kommunalverbände, der (Land-) Kreise und vergleichbarer Verwaltungsgebiete, der kreisfreien Städte bzw. der Stadtkreise, der Regierungsbezirke und der Länder (Stand 1. Januar 2013)


Die Gemeinde ist im politischen System Deutschlands die unterste Stufe des Verwaltungsaufbaus und Trägerin der kommunalen Selbstverwaltung.


Städte sind (zumeist einwohnerstarke) Gemeinden mit Stadtrecht, wobei sich dieses auf das gesamte Gemeindegebiet inklusive eventuell eingegliederter Vororte bezieht.




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Allgemeines


  • 2 Gemeindeordnungen


  • 3 Zusammenarbeit von Gemeinden


  • 4 Zusammenlegung von Gemeinden


  • 5 Gemeinden nach Ländern


    • 5.1 Baden-Württemberg


    • 5.2 Bayern


    • 5.3 Berlin


    • 5.4 Brandenburg


    • 5.5 Bremen


    • 5.6 Hamburg


    • 5.7 Hessen


    • 5.8 Mecklenburg-Vorpommern


    • 5.9 Niedersachsen


    • 5.10 Nordrhein-Westfalen


    • 5.11 Rheinland-Pfalz


    • 5.12 Saarland


    • 5.13 Sachsen


    • 5.14 Sachsen-Anhalt


    • 5.15 Schleswig-Holstein


    • 5.16 Thüringen




  • 6 Aufgaben und Leistungen


  • 7 Wirtschaft und Finanzen


  • 8 Outsourcing und Insourcing


  • 9 Gemeindetypen nach Stellung im Verwaltungsgefüge


    • 9.1 Gemeinden ohne Kreisaufgaben


    • 9.2 Gemeinden auch mit Kreisaufgaben


    • 9.3 Stadtstaaten




  • 10 Weitere Gemeindetypen und Bezeichnungen


    • 10.1 Moderne Bezeichnungen


    • 10.2 Weitere Bezeichnungen




  • 11 Verschiedenes


    • 11.1 Lage


    • 11.2 Namensbesonderheiten




  • 12 Siehe auch


  • 13 Weblinks


  • 14 Einzelnachweise





Allgemeines |


Im Verwaltungsaufbau der Bundesrepublik Deutschland (siehe Abbildung 1) bilden die Gemeinden eine eigene Säule. Die Gemeinden sind nicht Teil der staatlichen (Landes-)Verwaltung, sondern sie verwalten sich selbst. Neben ihren Selbstverwaltungsaufgaben werden ihnen auch staatliche Aufgaben, z. B. Meldewesen oder Standesämter, übertragen. Seit der Reform des Grundgesetzes ist es dem Bund untersagt, den Gemeinden weitere Aufgaben zuzuweisen.


Gemeinden sind die territorial definierten Einheiten des politischen Systems, denen nach der Verfassung die Regelung der „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung“ (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz) übertragen ist. Kommunale Parlamente und politische Verwaltungen sind als formale politische Organe für die Ausgestaltung dieser Aufgabe zuständig. Im Rahmen der Selbstverwaltung sind sie an Gesetze und Verordnungen, nicht jedoch an ministerielle Erlasse und Geschäftsanweisungen oder Kreistagsbeschlüsse gebunden. In der DDR waren die Gemeinden seit 1957 zur untersten Stufe der staatlichen Verwaltung reduziert worden.


Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und haben Rechtspersönlichkeit. Sie besitzen Gebietshoheit und „Allzuständigkeit“. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich für alle Belange ihres Gebietes zuständig sind. Dies wird durch Landes- und Bundesrecht eingeschränkt. Darüber hinaus gilt der Grundsatz der „Allmitgliedschaft“: dies bedeutet die Mitgliedschaft aller Personen in der (Gebiets-)Körperschaft. Für natürliche Personen ergibt sich die Mitgliedschaft aus dem Wohnsitz, für juristische Personen aus deren Sitz. Um die kommunale Existenz auf Dauer zu sichern, hat der Bundesgesetzgeber die Länder ermächtigt, die Gemeinden vom allgemein geltenden Insolvenzrecht zu befreien und sie für insolvenzunfähig zu erklären (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Von dieser Möglichkeit haben alle Länder in ihren Gemeindeordnungen Gebrauch gemacht.




Gemeindeordnungen |



Die Gemeindeordnungen sind die Verfassungen der Gemeinden. Sie regeln die Arbeit der kommunalen Organe wie Verwaltung, Gemeindevertretung, Bürgermeister. Allen Kommunalverfassungen ist die Existenz eines Gemeinderates gemeinsam, dem zentrale kommunale Entscheidungen obliegen. Unterschiede gibt es bei der Stellung des Hauptverwaltungsbeamten, dem Bürgermeister. Vier Kommunalverfassungstypen werden unterschieden: süddeutsche- und norddeutsche Ratsverfassung, Bürgermeisterverfassung und Magistratsverfassung.


Innerhalb des gesetzlichen Rahmens der Gemeindeordnungen regeln die Gemeinden ihre Struktur und Abläufe durch die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung des Rates.



Zusammenarbeit von Gemeinden |




Zusammenlegung von Gemeinden |




Zeitliche Entwicklung der Zahl der Gemeinden je Land


Nach der modernen Gemeindebildungsphase vor allem Anfang des 19. Jahrhunderts kam es immer wieder zu einzelnen Eingemeindungen, überwiegend im Bereich der stark angewachsenen, mit Nachbargemeinden verschmolzenen Industriestädte. In der alten BRD sind vor allem in der ersten Hälfte der 1970er Jahre von den meisten Ländern unter dem Stichwort „Gebietsreform“ zahlreiche und flächendeckende Gemeindefusionen und Eingemeindungen verfügt worden, oft gegen den Willen der beteiligten Altgemeinden. Zwischen den Konzepten der (hierarchischen) Eingemeindung und der (gleichberechtigten) Gemeindezusammenlegung lässt sich dabei teilweise nur schwer ein greifbarer Unterschied feststellen. In den Ländern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR werden seit 1990 ähnliche Gebietsreformen bzw. Gemeindefusionen durchgeführt. In der alten Bundesrepublik kam es nach den Zusammenlegungen der 1970er Jahre nur noch selten zu Eingemeindungen. Meist waren wohl wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend, so beispielsweise bei der Eingemeindung von Tennenbronn nach Schramberg am 1. Mai 2006, dem ersten Fall von kommunaler Gebietsänderung in Baden-Württemberg seit 1977.







































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































































Zeitliche Entwicklung der Zahl der Gemeinden je Land (mit Ausnahme der Stadtstaaten)
(Quelle: Statistische Jahrbücher für die Bundesrepublik Deutschland, Zahlen seit 1982 jeweils zum 1. Januar, vorher jeweils zum 30. Juni)
Jahr

Baden-WürttembergBaden-Württemberg BW

BayernBayern BY

HessenHessen HE

NiedersachsenNiedersachsen NI

Nordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen NW

Rheinland-PfalzRheinland-Pfalz RP

SaarlandSaarland SL

Schleswig-HolsteinSchleswig-Holstein SH
BRD alt

BrandenburgBrandenburg BB

Mecklenburg-VorpommernMecklenburg-Vorpommern MV

SachsenSachsen SN

Sachsen-AnhaltSachsen-Anhalt ST

ThüringenThüringen TH
BRD neu
BRD gesamt
1952
3382
7123
2706
4276
2381
2912

1392
24.175






24.175
1953
3384
7128
2707
4284
2382
2917
1394
24.199
24.199
1954
3383
7126
2707
4283
2383
2919
1395
24.199
24.199
1955
3383
7127
2706
4283
2383
2919
1396
24.200
24.200
1956
3383
7125
2706
4282
2383
2919
1399
24.200
24.200
1957
3382
7126
2705
4279
2372
2918
1399
24.184
24.184
1958
3381
7126
2701
4276
2372
2918
1400
24.177
24.177
1959
3380
7118
2700
4273
2371
2919

0346
1399
24.509
24.509
1960
3381
7116
2700
4273
2371
2918

0347
1395
24.504
24.504
1961
3381
7116
2699
4278
2365
2919

0347
1395
24.503
24.503
1962
3381
7110
2697
4275
2364
2920

0347
1393
24.490
24.490
1963
3381
7107
2697
4264
2364
2920

0347
1392
24.476
24.476
1964
3382
7101
2695
4256
2370
2920

0348
1392
24.468
24.468
1965
3382
7097
2693
4249
2362
2921

0347
1389
24.444
24.444
1966
3380
7087
2693
4244
2355
2920

0347
1381
24.411
24.411
1967
3379
7083
2689
4236
2334
2916

0347
1380
24.368
24.368
1968
3379
7077
2684
4231
2277
2905

0347
1378
24.282
24.282
1969
3375
7067
2662
4158
2049
2592

0347
1375
23.629
23.629
1970
3350
7004
2622
4088
1276
2588

0346
1272
22.550
22.550
1971
3350
7004
2622
4091
1277
2544

0346
1272
22.510
22.510
1972
2439
5110
1123
3987
1139
2476

0345
1258
17.881
17.881
1973
2147
4383

0848
2571

0984
2469

0345
1258
15.009
15.009
1974
1868
4301

0741
1038

0984
2371

0050
1177
12.534
12.534
1975
1119
4177

0598
1035

0393
2350

0050
1170
10.896
10.896
1976
1113
4037

0598
1032

0395
2325

0050
1164
10.718
10.718
1977
1111
3913

0423
1030

0396
2321

0050
1158
10.406
10.406
1978
1111
2052

0423
1030

0396
2320

0050
1132

08518

08518
1979
1111
2053

0423
1030

0396
2303

0050
1132

08502

08502
1980
1111
2048

0427
1029

0396
2303

0050
1132

08500

08500
1981
1111
2050

0427
1031

0396
2303

050
1132

08504

08504
1982
1111
2050

0427
1031

0396
2303

0052
1131

08505

08505
1983
1111
2050

0427
1031

0396
2303

052
1131

08505

08505
1984
1111
2052

0427
1031

0396
2303

0052
1131

08507

08507
1985
1111
2051

0427
1031

0396
2303

0052
1131

08506

08506
1986
1111
2051

0427
1031

0396
2303

0052
1131

08506

08506
1987
1111
2051

0427
1031

0396
2303

0052
1131

08506

08506
1988
1111
2051

0426
1030

0396
2303

0052
1131

08504

08504
1989
1111
2051

0426
1031

0396
2303

0052
1131

08505

08505
1990
1111
2051

0426
1031

0396
2304

0052
1131

08506

08506
1991
1111
2051

0426
1031

0396
2304

0052
1131
8506
1794
1124
1626
1367
1710

07621
16.127
1992
1111
2051

0426
1030

0396
2304

0052
1131
8505
1793
1123
1623
1361
1690

07590
16.095
1993
1111
2051

0426
1030

0396
2304

0052
1131
8505
1813
1100
1614
1354
1657

07538
16.043
1994
1111
2051

0426
1031

0396
2304

0052
1131
8506
1700
1084
1564
1330
1586

07264
15.770
1995
1111
2056

0426
1031

0396
2305

0052
1131
8512
1700
1080

0968
1304
1241

06293
14.805
1996
1111
2056

0426
1032

0396
2305

0052
1131
8513
1696
1079

0860
1300
1179

06114
14.627
1997
1111
2056

0426
1032

0396
2305

0052
1131
8513
1696
1079

0808
1299
1063

05945
14.458
1998
1111
2056

0426
1032

0396
2305

0052
1131
8513
1565
1077

0802
1298
1053

05795
14.308
1999
1111
2056

0426
1032

0396
2305

0052
1130
8512
1489
1069

0779
1295
1053

05685
14.197
2000
1111
2056

0426
1032

0396
2306

0052
1130
8513
1479
1010

0545
1289
1018

05341
13.854
2001
1111
2056

0426
1032

0396
2306

0052
1130
8513
1474
1000

0544
1289
1017

05324
13.837
2002
1111
2056

0426
1026

0396
2306

0052
1130
8507
1092

0989

0539
1272
1017

04909
13.416
2003
1111
2056

0426
1026

0396
2306

0052
1129
8506

0886

0979

0535
1235
1007

04642
13.148
2004
1111
2056

0426
1026

0396
2305

0052
1125
8501

0436

0964

0525
1197
1006

04128
12.629
2005
1111
2056

0426
1026

0396
2305

0052
1125
8501

0421

0873

0519
1118

0998

03929
12.431
2006
1111
2056

0426
1025

0396
2306

0052
1125
8501

0420

0851

0514
1056

0998

03839
12.340
2007
1110
2056

0426
1024

0396
2306

0052
1125
8499

0420

0849

0510
1042

0992

03813
12.312
2008
1109
2056

0426
1024

0396
2306

0052
1124
8497

0420

0849

0502
1027

0968

03766
12.263
2009
1109
2056

0426
1024

0396
2306

0052
1119
8492

0420

0848

0496
1012

0959

03735
12.227
2010
1102
2056

0426
1024

0396
2306

0052
1116
8482

0419

0817

0488

0836

0951

03511
11.993
2011
1102
2056

0426
1024

0396
2306

0052
1116
8482

0419

0814

0485

0300

0942

02960
11.442
2012
1101
2056

0426
1010

0396
2306

0052
1116
8467

0419

0805

0468

0220

0913

02825
11.292
2013
1101
2056

0426
1007

0396
2306

0052
1115
8463

0419

0780

0438

0219

0878

02734
11.197
2014
1101
2056

0426

0991

0396
2306

0052
1110
8442

0418

0777

0432

0218

0849

02694
11.136
2015
1101
2056

0426

0971

0396
2305

0052
1110
8421

0418

0755

0430

0218

0849

02670
11.091
2016
1101
2056

0426

0971

0396
2305

0052
1110
8421

0417

0753

0426

0218

0849

02663
11.084
2017
1101
2056

0426

0944

0396
2305

0052
1110
8394

0417

0753

0423

0218

0849

02660
11.054
Jahr

Baden-WürttembergBaden-Württemberg BW

BayernBayern BY

HessenHessen HE

NiedersachsenNiedersachsen NI

Nordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen NW

Rheinland-PfalzRheinland-Pfalz RP

SaarlandSaarland SL

Schleswig-HolsteinSchleswig-Holstein SH
BRD alt

BrandenburgBrandenburg BB

Mecklenburg-VorpommernMecklenburg-Vorpommern MV

SachsenSachsen SN

Sachsen-AnhaltSachsen-Anhalt ST

ThüringenThüringen TH
BRD neu
BRD gesamt


Gemeinden nach Ländern |


Quelle der Gemeindezahlen: unten stehende Listen (Stand: 1. Januar 2017)

































































































































Land Gemeinden davon Städte mittlere
Einwohnerzahl[1]
(Median)
Fläche in km²[2]
(Median)
Baden-Württemberg 1.101 313 4.658 23,32
Bayern 2.056 317 2.768 26,40
Berlin 1 1 3.469.849 891,69
Brandenburg 417 112 1.676 44,10
Bremen 2 2 330.944 209,69
Hamburg 1 1 1.762.791 755,30
Hessen 426 191 7.778 41,22
Mecklenburg-Vorpommern 753 84 663 23,09
Niedersachsen 944 158 2.317 30,74
Nordrhein-Westfalen 396 271 20.824 74,85
Rheinland-Pfalz 2.305 128 559 5,75
Saarland 52 17 14.451 41,91
Sachsen 423 170 3.895 34,96
Sachsen-Anhalt 218 104 3.767 68,00
Schleswig-Holstein 1.110 63 675 10,68
Thüringen 849 126 646 10,00
Deutschland 11.054 2.059 1.719
18,73


Baden-Württemberg |




Bayern |




Berlin |


Einheitsgemeinde, keine Trennung der Aufgaben der Kommune und des Landes



Brandenburg |




Bremen |




Hamburg |


Einheitsgemeinde, keine Trennung der Aufgaben der Kommune und des Landes



Hessen |




Mecklenburg-Vorpommern |




Niedersachsen |




Nordrhein-Westfalen |




Rheinland-Pfalz |




Saarland |




Sachsen |




Sachsen-Anhalt |




Schleswig-Holstein |




Thüringen |




Aufgaben und Leistungen |



Die Gemeinden sind dem öffentlichen Wohl verpflichtet, sodass ihre Betätigung sowohl einen öffentlichen Zweck erfüllt als auch der Daseinsvorsorge dient.


Neben Pflichtaufgaben (etwa Meldewesen, Abfallbeseitigung, Straßenreinigung) gibt es freiwillige Leistungen (meist im Sozial- und Kulturbereich wie Theater, Sport, Stadtbibliothek). Welche freiwilligen Aufgaben eine Kommune wahrnimmt, richtet sich dabei nach ihrer (finanziellen) Leistungsfähigkeit und wird vom örtlichen politischen Willen bestimmt.


Auch existieren Mischformen: So besteht die seit den 2000er Jahren zunehmend an Bedeutung gewinnende Kommunale Familienpolitik sowohl aus Pflicht- wie auch aus freiwilligen Aufgaben.



Wirtschaft und Finanzen |



Die kommunale Versorgung und Entsorgung nimmt die Mehrzahl der Kommunen eigenständig wahr. Damit erhalten die Kommunen ihren Einfluss in der Preis-, Personal-, Beschaffungs- und Umweltpolitik. Des Weiteren sichern sich die Kommunen durch eigene Stadtwerke auch die dauerhafte Abführung von Jahresüberschüssen und Gewerbesteuern in den städtischen Haushalt. Der politische Versuch, gemeindeeigene Stadtwerke zu verkaufen, wurde als „Verschleudern von Tafelsilber“ in den vergangenen Jahren häufig von den Bürgern abgelehnt und mit Bürgerbegehren oder Bürgerentscheiden erfolgreich verhindert.


Ziel der Kommunen ist nicht Gewinnmaximierung, sondern Gemeinwirtschaftlichkeit, die Mehrung des Gemeinwohls. Insbesondere das Kostendeckungsprinzip verhindert, dass Kommunen Abgaben erheben, deren Höhe die Kosten überschreitet und zu Gewinnen führt.


Im Rechnungswesen arbeiten die Kommunen derzeit überwiegend mit der zahlungsorientierten Kameralistik. Für mehr Transparenz über den Verbrauch von Ressourcen und die Vermögenslage ist in mehreren Ländern eine Umstellung auf die doppelte Buchführung („Doppik“) geplant (z. B. Projekt „Neues Kommunales Finanzmanagement –NKF–“ in NRW). Die Umstellung verursacht erhebliche Kosten (ca. 50–70 Euro je Einwohner). Diese sollen sich dadurch auszahlen, dass aufgrund des dann möglichen Kostenvergleichs zahlreiche Verwaltungsaufgaben (z. B. Liegenschaftsverwaltung, Personalverwaltung, Sozialverwaltung) zukünftig komplett an kostengünstigere Private vergeben werden (Outsourcing). Eine auf betriebswirtschaftlichen Kennzahlen basierende kommunale Jahresabschlussanalyse ermöglicht Erkenntnisse über den eigenen wirtschaftlichen Status im Vergleich mit anderen Kommunen.


Aufgrund ständig wachsender Aufgaben und eines deutlichen Einnahmerückganges seit dem Spitzeneinnahmejahr 2000 ist in vielen Kommunen derzeit ein striktes Absenken der Neuverschuldung unumgänglich. Der Finanzdruck ist so hoch, dass in vielen (vor allem in den größeren) Kommunen Managementreformen und Kostensenkungsmaßnahmen (Stichworte u. a.: schlanke, prozessorientierte Verwaltung, lean government bzw. lean Administration) schon längst nicht mehr ausreichen, um die kommunalen Haushalte auszugleichen. Die Kommunen versuchen, durch den Abbau von indirekten Aufgaben zu sparen (z. B. Finanzverwaltung, Personalverwaltung, Führungsebenen, Controlling etc.), um die Aufgaben weiter finanzieren zu können, die dem Bürger direkt zugutekommen (z. B. Soziale Hilfen, Kultur, Schulen, Sport). Seit 1995 versuchten zudem die Kommunen, über riskante Finanzierungsinstrumente wie Cross-Border-Leasing, Fremdwährungskredite oder CMS-Ladder-Swaps ihre Haushaltseinnahmen zu verbessern, haben aber meist Verluste hinnehmen müssen.


Trotz einer eventuellen Zwangsverwaltung durch die Kommunalaufsicht ist keine Insolvenz möglich, da die Gemeinden nach § 12 InsO insolvenzunfähig sind. Es gibt in Deutschland noch keine Beispiele für eine Zwangsverwaltung durch die Kommunalaufsicht („Staatskommissar“). Das Einsetzen eines Staatskommissars versuchen die Länder mit Vehemenz zu verhindern, da auch ein (staatlich beauftragter) Staatskommissar angesichts der Leere in den kommunalen Kassen nicht wüsste, wie man selbst die nötigsten (da gesetzlich vorgeschriebenen) Ausgaben tätigen könnte. Die Kommunen retten sich daher zunehmend in sog. Kassenkredite.



Outsourcing und Insourcing |


Die Kommunen nehmen ihre Aufgaben in vielfältigen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Rechts- und Organisationsformen wahr. Der Trend zu Ausgliederungen von Verwaltungsbereichen verstärkt sich. Oft entfällt bereits mehr als die Hälfte aller kommunalen Ausgaben bzw. Umsätze, Investitionen und Beschäftigten auf die Beteiligungen, die in der Mehrzahl als Eigenbetriebe oder GmbH firmieren. Von den Ausgründungen versprechen sich die kommunalen Entscheidungsträger größere Effektivität und Wirtschaftlichkeit. Beispielhafte Gründe für Ausgliederungen im Detail: flexiblere Führung, flexiblere und kostengünstigere Personalwirtschaft, höhere Motivation, Reduktion von Haftungsrisiken, bessere Finanzierungs- und Kooperationsmöglichkeiten, effektiveres Prüfwesen, Nutzung steuerlicher Vorteile, Umgehung des Vergaberechts und Verdingungsrechts. Inzwischen liegen den Kommunen (nicht nur aus Deutschland, sondern z. B. auch aus Großbritannien, wo Privatisierungen unter der Thatcher-Regierung weit früher begannen) immer mehr Erfahrungen vor, ob diese Erwartungen erfüllt werden oder nicht. In den letzten Jahren gibt es aufgrund enttäuschter Erwartungen bereits erste Kommunen, die das Outsourcing durch Insourcing wieder rückgängig machen.



Gemeindetypen nach Stellung im Verwaltungsgefüge |


In den einschlägigen Rechtsnormen (vor allem Kommunalrecht, Verwaltungsrecht) hat der Gesetzgeber (überwiegend die der Bundesländer) eine kaum zu durchschauende Vielzahl von verschiedenen Gemeindearten definiert. Man unterscheidet Gemeinden, die keine Kreisaufgaben übernehmen, von solchen, die auch Kreisaufgaben übernehmen. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Bezeichnungen dieser Kommunen näher erläutert.



Gemeinden ohne Kreisaufgaben |


Die folgenden Gemeindetypen und -bezeichnungen bestehen für politisch selbständige Kommunen, die keine Kreisaufgaben übernommen haben.


Amtsangehörige Gemeinde


Kreisangehörige Gemeinde, die gleichzeitig einem Amt angehört. Das Amt ist eine Art von Gemeindeverband in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. In diesen Ländern können sich kreisangehörige Gemeinden desselben Landkreises, in Schleswig-Holstein auch kreisübergreifend, zu einem Amt (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zusammenschließen. Das Amt erledigt für die beteiligten Gemeinden bestimmte festgelegte Aufgaben. Im Gegensatz dazu spricht man von amtsfreier Gemeinde oder amtsfreier Stadt – dort werden auch diese Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Es existieren auch amtsangehörige Städte (amtsangehörige Gemeinden mit Stadtrecht), zum Beispiel Arnis oder Marne.


Amtsfreie Gemeinde


Kreisangehörige Gemeinde, die keinem Amt angehört. Sie nimmt alle kommunalen Aufgaben unterhalb der Kreise wahr, je nach Status (beispielsweise Große kreisangehörige Stadt) auch Teile deren Aufgaben. Es gibt sie in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und
Schleswig-Holstein. Im Gegensatz dazu die amtsangehörige Stadt oder amtsangehörige Gemeinde.


Einheitsgemeinde




  1. Dies ist der umgangssprachliche Begriff für alle selbständigen Gemeinden, insbesondere für solche Gemeinden, die aus mehreren Ortsteilen bestehen. „Die Gemeinden A, B und C wurden zu einer neuen Einheitsgemeinde D vereinigt.“ Im Saarland werden solche Gemeinden auch als Großgemeinden bezeichnet (so etwa Gersheim).

  2. In einigen Bundesländern ist es die offizielle Bezeichnung für alle kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Mitglied in einer Verwaltungsgemeinschaft (in Bayern und Sachsen), Samtgemeinde (in Niedersachsen) oder Verbandsgemeinde (in Sachsen-Anhalt) sind. Sie erledigen alle kommunalen Aufgaben in eigener Zuständigkeit.

  3. In Hamburg und Berlin ist es der verfassungsrechtliche Begriff dafür, dass Aufgaben der Kommune und des Landes nicht getrennt sind.


Kreisangehörige Gemeinde


Kreisangehörige Gemeinden und Städte sind räumlich und organisatorisch einem Landkreis oder Kreis zugeordnet. Dieser nimmt je nach Leistungsfähigkeit der Gemeinde mehr oder weniger Aufgaben für diese wahr. Dazu gehören meistens der Bereich der Bauordnung, der Jugendpflege, die Schulträgerschaft für Förderschulen und berufliche Schulen, das Krankenhauswesen, die Müllentsorgung, die Verkehrssicherung und -überwachung. Die Gemeinden sind in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des (Land-)Kreises unterstellt. Im Gegensatz dazu ist die kreisfreie Stadt für alle Aufgaben der Gemeinde wie auch des (Land-)Kreises zuständig. Über 99 % der Gemeinden in Deutschland sind kreisangehörige Gemeinden.


Mitgliedsgemeinde


Für Gemeinden, die Teil einer Verwaltungskooperation sind, wird oft die Bezeichnung Mitgliedsgemeinde verwendet. Dies ist so in Baden-Württemberg für eine Gemeinde die zu einer Verwaltungsgemeinschaft – vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft oder Gemeindeverwaltungsverband – gehört, ebenso bei den Verwaltungsgemeinschaften in Bayern, Sachsen und Thüringen, bei den Samtgemeinden in Niedersachsen und bei den Verbandsgemeinden in Sachsen-Anhalt.



  • in Baden-Württemberg eine Gemeinde, die zu einer Verwaltungsgemeinschaft gehört, siehe vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft und Gemeindeverwaltungsverband

  • in Bayern eine Gemeinde, die zu einer Verwaltungsgemeinschaft gehört, siehe Verwaltungsgemeinschaft (Bayern)

  • in Niedersachsen eine Gemeinde, die zu einer Samtgemeinde gehört, siehe Samtgemeinde

  • in Sachsen eine Gemeinde, die zu einer Verwaltungsgemeinschaft gehört, siehe Verwaltungsgemeinschaft (Sachsen)

  • in Sachsen-Anhalt eine Gemeinde, die zu einer Verbandsgemeinde gehört, siehe Verbandsgemeinde (Sachsen-Anhalt)

  • in Thüringen eine Gemeinde, die zu einer Verwaltungsgemeinschaft gehört, siehe Verwaltungsgemeinschaft und erfüllende Gemeinde (Thüringen)


Ortsgemeinde



In Rheinland-Pfalz ist dies die Bezeichnung für alle Gemeinden, die einer Verbandsgemeinde angehören und nicht Stadt sind. Der Gesetzgeber wollte den allgemeinen Begriff „Gemeinde“ stärker von der „Verbandsgemeinde“ als einer besonderen Art der Verwaltungseinheit abheben.


Regionalverbandsangehörige oder (städte)regionsangehörige Gemeinde/Stadt


Gemeinde, die dem Regionalverband Saarbrücken, der Region Hannover oder der Städteregion Aachen angehört. Dies sind Kommunalverbände besonderer Art. Ihre Mitgliedsgemeinden sind den „kreisangehörigen Gemeinden“ der Landkreise vergleichbar.


Trägergemeinde



Dies ist die geschäftsführende Gemeinde in einem Amt.


Verbandsangehörige Gemeinde/Stadt


Gemeinde, die einer Verbandsgemeinde in Rheinland-Pfalz angehören. Die Gemeinden behalten ihre rechtliche Selbständigkeit. In Sachsen-Anhalt wird der Ausdruck selten verwendet, dafür eher die Begriffe „Gemeinde“ oder „Mitgliedsgemeinde eines Verwaltungsverbands“.


Verbandsfreie Gemeinde/Stadt


In Rheinland-Pfalz ist dies eine kreisangehörige Gemeinde, die keiner Verbandsgemeinde angehört und insofern alle Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Im Gegensatz dazu steht die Ortsgemeinde als verbandsangehörige Gemeinde. Auch Städte können verbandsangehörige bzw. verbandsfreie Gemeinden sein.


Verwaltungsgemeinschaftsangehörige Gemeinde


Kreisangehörige Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, die bestimmte Aufgaben für sie erledigt – im Gegensatz zur „verwaltungsgemeinschaftsfreien Gemeinde“, die alle Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigt. Verwaltungsgemeinschaftsangehörige Gemeinden gibt es in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen, wobei der Begriff äußerst selten gebraucht wird. Man spricht hier jeweils nur von „Gemeinden“ oder „Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft“. Die Gemeinde, die hierbei die Aufgaben für die andere wahrnimmt, wird oftmals als erfüllende Gemeinde bezeichnet.



Gemeinden auch mit Kreisaufgaben |



Vor allem einwohnerreiche Gemeinden haben ganz oder teilweise Aufgaben des Landkreises übernommen.


Große kreisangehörige Stadt


Große kreisangehörige Stadt ist ein Begriff aus dem Kommunalrecht der Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Städte mit mehr als 60.000 Einwohnern, in Brandenburg mit mehr als 45.000 Einwohnern sowie in Rheinland-Pfalz und Thüringen teilweise schon mit 20.000 Einwohnern tragen diese Bezeichnung. In Brandenburg erhalten laut Gemeindeordnung für das Land Brandenburg § 2 kreisangehörige Städte den Status durch Rechtsverordnung des Ministers des Innern, wenn sie an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (30. Juni, 31. Dezember) die erforderliche Zahl von 45.000 Einwohnern erreichen. Die Entziehung dieses Status erfolgt ebenfalls durch Rechtsverordnung, wenn die erforderliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen um mehr als zehn Prozent unterschritten wird und die Stadt den Entzug beantragt hat. In Nordrhein-Westfalen existiert eine ähnliche Regelung wie in Brandenburg. Gemäß § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt dabei der Schwellenwert von 60.000 Einwohnern; die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung als Große kreisangehörige Städte diejenigen Städte, die diesen Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen (30. Juni, 31. Dezember) überschreiten. Die Streichung dieses Status erfolgt ebenfalls durch Rechtsverordnung, entweder auf Antrag der Stadt, wenn die erforderliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen um mehr als 10 Prozent unterschritten wird, oder von Amts wegen, wenn die erforderliche Einwohnerzahl an fünf aufeinanderfolgenden Stichtagen um mehr als 20 Prozent unterschritten wird. Größere kreisangehörige Städte erledigen zusätzlich Aufgaben, für die bei kleineren Gemeinden der Kreis zuständig ist. Große kreisangehörige Städte nehmen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu den Mittleren kreisangehörigen Städten ein umfangreicheres Aufgabenspektrum wahr. Einige kreisangehörige Städte haben einen besonderen Status.


Große Kreisstadt


In Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen existieren kreisangehörige Städte, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernehmen. Sie erhalten – wenn sie eine bestimmte Einwohnergrenze überschritten haben – auf Antrag der Stadt von der jeweiligen Landesregierung den besonderen Titel Große Kreisstadt. Mit der Verleihung des Titels werden auch die zusätzlichen Aufgaben übertragen. Eine Große Kreisstadt ist nicht notwendigerweise Kreisstadt (ihres Landkreises), d. h., es kann auch mehrere Große Kreisstädte innerhalb eines Landkreises geben. Andererseits kann es Kreisstädte geben, also Städte, die Sitz einer Kreisverwaltung sind, die jedoch keine Großen Kreisstädte sind (wie etwa Tauberbischofsheim, Kreisstadt des Main-Tauber-Kreises; hingegen sind zwei andere Städte im Main-Tauber-Kreis, nämlich Bad Mergentheim und Wertheim, Große Kreisstädte). Die Einwohnergrenze ist unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg und Sachsen liegt sie bei 20.000, in Bayern bei 30.000 Einwohnern. Den Anträgen der jeweiligen Stadt wird in aller Regel entsprochen. Bei Gemeinden, die vorher noch kein Stadtrecht hatten, ist diese Erklärung automatisch mit dem Stadtrecht verbunden. Jüngstes Beispiel aus Baden-Württemberg: Die Gemeinde Remseck am Neckar, Landkreis Ludwigsburg, ist seit 1. Januar 2004 „Große Kreisstadt“ und darf sich somit „Stadt Remseck am Neckar“ nennen. In Bayern wurde der Status „Große Kreisstadt“ mit der Gebietsreform 1972 eingeführt. Damals hatte Bayern noch sehr viele kreisfreie Städte, die man in die Landkreise eingliedern wollte. Dennoch wollte man ihnen gewisse Aufgaben überlassen. Es gibt daher auch Städte mit weniger als 30.000 Einwohner, die den Status „Große Kreisstadt“ haben, weil sie vor 1972 kreisfrei waren, etwa Deggendorf oder Rothenburg ob der Tauber. In Sachsen wurde der Titel „Große Kreisstadt“ nach 1990 im Zuge der Wiedererrichtung der Länder in Anlehnung an das baden-württembergische Kommunalrecht eingeführt.



Große selbständige Stadt


In Niedersachsen sind „große selbständige Städte“ kreisangehörige Städte, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernehmen. Sie sind in § 10 der Niedersächsischen Gemeindeordnung abschließend aufgezählt. Es handelt sich um die sieben Städte Celle, Cuxhaven, Goslar, Hameln, Hildesheim, Lingen (Ems) und Lüneburg. Sie haben in der Regel mehr als 50.000 Einwohner und kommen auf Grund ihrer zusätzlichen Aufgaben in weiten Teilen den „kreisfreien Städten“ gleich.


Kreisfreie Stadt


Größere Gemeinden – meist sind es Großstädte oder größere Mittelstädte – gehören in der Regel keinem Kreis/Landkreis an. Man nennt sie daher „kreisfreie Städte“. Sie erledigen alle Aufgaben, die bei kreisangehörigen Gemeinden der jeweilige Landkreis erledigt, in eigener Zuständigkeit.



Mittelstadt


Eine Mittelstadt ist



  1. In der Statistik eine Stadt mit mehr als 20.000, aber weniger als 100.000 Einwohnern

  2. Im Saarland Städte mit „mehr als 30.000 Einwohnern, die nicht Kreisstadt sind“. Dieser rechtliche Begriff ist somit de facto den beiden Städten St. Ingbert und Völklingen vorbehalten. Beide Städte sind kreis- bzw. regionalverbandsangehörig, haben jedoch auf Grund ihrer Größe teilweise Aufgaben des Landkreises übernommen. Sie wurden vom Gesetzgeber somit den Kreisstädten nahezu gleichgestellt. Als Besonderheit führen sie sogar ein eigenständiges Kfz-Kennzeichen (IGB bzw. VK), was sonst normalerweise nur Landkreisen bzw. kreisfreien Städten vorbehalten ist.


Mittlere kreisangehörige Stadt


Den Status Mittlere kreisangehörige Stadt gibt es nur in Nordrhein-Westfalen und Brandenburg für kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 20- bzw. 25.000 Einwohnern. Zum Verfahren in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen siehe „Große kreisangehörige Stadt“.


Selbständige Gemeinde


Eine selbständige Gemeinde ist



  1. ein umgangssprachlicher Begriff für eine Gemeinde im Gegensatz zum Ortsteil oder Wohnplatz

  2. in Niedersachsen eine kreisangehörige Stadt, Gemeinde oder Samtgemeinde, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernimmt. Nach § 12 der Niedersächsischen Gemeindeordnung haben alle Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern diese Rechtsstellung, sofern sie keine „großen selbständigen Städte“ bzw. keine „kreisfreien Städte“ sind. Sinkt die Einwohnerzahl unter die Grenze von 30.000, so behält die Gemeinde dennoch ihren Status als „selbständige Gemeinde“ bei. Auch Gemeinden zwischen 20.000 und 30.000 Einwohnern können auf Antrag von der Landesregierung zu „selbständigen Gemeinden“ erklärt werden. Sofern dies geschieht, wird es im Ministerialblatt veröffentlicht. Wenn die Einwohnerzahl unter die Grenze von 20.000 absinkt, kann allerdings der Status der „selbständigen Gemeinde“ wieder entzogen werden.


Sonderstatusstadt


In Hessen tragen Städte, die teilweise Aufgaben des Landkreises übernehmen, den Titel Sonderstatusstadt. Es handelt sich dabei um die sieben Städte, deren Einwohnerzahl zwischen 50.000 und 100.000 liegt: Bad Homburg vor der Höhe, Fulda, Gießen, Hanau, Marburg, Rüsselsheim am Main und Wetzlar. Einige waren vor 1972 bzw. 1974 kreisfreie Städte.


Stadtkreis


Stadtkreis ist die Bezeichnung für eine „kreisfreie Stadt“ in Baden-Württemberg.



Stadtstaaten |


Für Gemeinden, die zugleich Staatsqualität aufweisen, ist die Bezeichnung „Stadtstaat“ geläufig. Sie wird verwendet für die Länder Berlin und Hamburg, die zugleich jeweils eine Gemeinde bilden, sowie für das Land Bremen, in dem neben der Stadtgemeinde Bremen auch die Stadtgemeinde Bremerhaven besteht.



Weitere Gemeindetypen und Bezeichnungen |


Ferner gibt es weitere, mehr oder weniger verbreitete und geläufige Bezeichnungen für Typen von Gemeinden oder Gemeindeteilen. Viele Städte verwenden auf ihrem Ortsschild oder in der Werbung zusätzliche (Selbst-)Bezeichnungen zur Charakterisierung. Diese Bezeichnungen haben keine verwaltungsrechtliche Bedeutung. Individuelle Bezeichnungen wie Goldstadt Pforzheim oder Reiterstadt Verden werden in der folgenden alphabetisch sortierten Liste nicht aufgeführt.



Moderne Bezeichnungen |


Bundesstadt


Bundesstadt ist der Titel, den die Stadt Bonn in Deutschland seit dem 26. April 1994 trägt. Dieser Titel gehört zu den Zugeständnissen an den ehemaligen Regierungssitz nach dem Umzug der Bundesregierung nach Berlin. Mit diesem Titel verbunden sind im Rahmen des Berlin/Bonn-Gesetzes diverse Privilegien wie der offizielle Zweitsitz des Bundespräsidenten und Bundeskanzlers sowie der Verbleib des größten Teils der Arbeitsplätze in den Bundesministerien.


Fremdenverkehrsgemeinde, Luftkurort, Erholungsort


Für Gemeinden mit hohem Tourismus gibt es die staatlich vergebenen Prädikatsbezeichnungen: Fremdenverkehrsgemeinde, Luftkurort und Erholungsort.


Großstadt


Alle Städte, die mehr als 100.000 Einwohner haben, werden nach einem Beschluss der Internationalen Statistikkonferenz von 1887 als „Großstadt“ gezählt.


Industriestadt


Im engeren Sinne bezeichnet man mit dem Begriff „Industriestadt“ einen Ort, der im Zuge der Industrialisierung im 19. Jahrhundert und Anfang des 20. Jahrhunderts entstand. Der Siedlungzweck war es fast ausschließlich, den Arbeitern und Angestellten einen Wohnbereich in der Nähe ihrer industriellen Arbeitsstätte zu bieten. Als typische Industriestadt des 20. Jahrhunderts kann man die Städte Wolfsburg und Eisenhüttenstadt bezeichnen. Faktisch sind allerdings fast alle deutschen Großstädte und die meisten größeren Mittelstädte Industriestädte in dem Sinne, dass sie ihr Wachstum der zunehmenden Industrialisierung Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts verdanken. Manche Großstädte sind im Bewusstsein einer Mehrheit der deutschen Bevölkerung reine Industriestädte, die ihre Entstehung alleine der Ansiedlung der Schwerindustrie verdanken, obwohl sie, wie beispielsweise Duisburg oder Dortmund, zu den ältesten Städten Deutschlands gehören.


Kreisstadt


Kreisstadt ist die Bezeichnung für eine Gemeinde, die Sitz der (Land-)Kreisverwaltung sowie gegebenenfalls weiterer zentraler Einrichtungen ist. Besondere Rechte ergeben sich aus dem Titel Kreisstadt grundsätzlich nicht. Falls die Gemeinde, die ein Landratsamt bzw. eine Kreisverwaltung beherbergt, keine Stadtrechte besitzt, ist sie ein Kreishauptort. Garmisch-Partenkirchen ist derzeit der einzige Kreishauptort in Deutschland. Früher waren auch in Niedersachsen Westerstede (Landkreis Ammerland) und Wittlage – jetzt Ortsteil der Gemeinde Bad Essen –, in Nordrhein-Westfalen Brake in Lippe – jetzt Stadtteil der Stadt Lemgo – und in Bayern Berchtesgaden, Mallersdorf, Roding und Wegscheid Kreishauptorte.


Kurstadt, Kurort, Bad


Gemeinden, die Kureinrichtungen besitzen, nennen sich oftmals Heilbad, Kurstadt, Kurort oder Luftkurort. Der Zusatz „Bad“ wird von der Regierung verliehen. Zahlreiche Küstengemeinden in Mecklenburg-Vorpommern bezeichnen sich als Seebad.


Landeshauptstadt


Landeshauptstadt ist die offizielle Bezeichnung der Hauptstädte in den Flächenländern der Bundesrepublik Deutschland. Entsprechende Regelungen ergeben sich aus den jeweiligen Gemeindeordnungen oder Kommunalverfassungen.


Messestadt


Messestadt ist meist ein selbst verliehener kennzeichnender Titel für Städte mit einer regelmäßig durchgeführten (i. d. R. überregional bekannten) Wirtschaftsmesse. Beispiele: Hannover, Köln und Leipzig.


Universitätsstadt/Hochschulstadt/Hochschulstandort




Ortstafel Erlangen mit Zusatz Universitätsstadt




Ortstafel Aschaffenburg mit Zusatz Hochschulstadt


Städte, die eine Universität haben, nennen sich gelegentlich Universitätsstadt. Beispiele (im Ortsschild): Bamberg, Eichstätt, Greifswald, Halle (Saale), Konstanz, Mannheim, Marburg, Saarbrücken, Siegen, Trier, Tübingen, Ulm oder Würzburg. Außerdem lautet die Bahnhofsansage in Gießen, Göttingen, Halle (Saale), Jena, Lüneburg, Oldenburg, Paderborn jeweils „Herzlich Willkommen in der Universitätsstadt …“. Städte mit Fachhochschule tragen teilweise in Anlehnung die Bezeichnung „Fachhochschulstadt“ auf Ortsschildern und in Bahnhofsansagen (so zum Beispiel Aschaffenburg oder Deggendorf), Gemeinden mit Hochschule die Bezeichnung „Hochschulstandort“ (so zum Beispiel Neuendettelsau), Neubiberg mit der Universität der Bundeswehr nennt sich „Universitätsgemeinde Neubiberg“ und Iffeldorf mit dem Limnologischen Institut der TU München/Weihenstephan nennt sich auf den Ortsschildern ebenfalls „Universitätsgemeinde“.



Weitere Bezeichnungen |


Bergstadt


Eine Stadt, in der Bergbau betrieben wurde oder wird, durfte sich früher „Bergstadt“ nennen. Diese Bezeichnung kann bis heute beibehalten werden, auch wenn die Stadt kein aktives Bergwerk mehr besitzt. Die Stadt hat dadurch besondere Rechte, insbesondere das Bergregal. Beispiele für Bergstädte: Annaberg-Buchholz, Clausthal-Zellerfeld und Freiberg.


Flecken


Flecken ist eine historisch überlieferte Bezeichnung für eine größere kreisangehörige Gemeinde mit stadtähnlichen Rechten. Der Titel „Flecken“ war ursprünglich mit besonderen Rechten, wie etwa dem Marktrecht, verbunden. Nachdem diese Rechte heute anderweitig geregelt sind, hat die Bezeichnung Flecken faktisch keine Bedeutung mehr. Gemeinden dürfen jedoch nach dem jeweils geltenden Landesrecht (z. B. § 20 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz NKomVG) ihre überlieferten Bezeichnungen führen. Flecken gibt es vor allem in Niedersachsen (Siehe: Liste der Flecken in Niedersachsen) und Sachsen-Anhalt (z. B. Diesdorf oder Calvörde). In Schleswig-Holstein gab es den Begriff bis 1934. Damals wurde der letzte Flecken „Arnis“ zur Stadt erhoben. Siehe auch: Minderstadt, „Freiheit“, „Markt, Marktdorf, Marktflecken, Marktgemeinde, Marktort“, „Weichbild, Wigbold“


Freiheit


Freiheit ist eine historisch überlieferte Bezeichnung für eine größere kreisangehörige Gemeinde mit stadtähnlichen Rechten. Der Titel „Freiheit“ war vor allem in Westfalen üblich, wird heute jedoch meist nicht mehr verwendet, da die betroffenen Gemeinden inzwischen zu einer „Stadt“ geworden sind oder in eine andere Stadt/Gemeinde eingemeindet wurden; vgl. „Flecken“ und Minderstadt. In diese Kategorie könnte auch die Bezeichnung „Freiung“ oder „Freyung“ fallen, die vor allem in Bayern auftaucht, z. B. „Freiyung Zeil“. (Auch dürfte die Stadt Freyung im Landkreis Freyung-Grafenau ihren Namen aus dieser alten Bezeichnung herleiten können.) In Hessen gibt es darüber hinaus den Ort Freigericht, der ebenfalls in diese Kategorie gehört und in der Zeit der Staufer-Kaiser reichsunmittelbar war.


Freie Stadt


Die beiden Städte Bremen und Hamburg tragen traditionell den Zusatz „Freie Stadt“ als Ausdruck ihrer in Teilen bis heute bestehenden Eigenstaatlichkeit (vergleiche Freistaat). Diese ehemaligen Freien Reichsstädte und Stadtrepubliken tragen somit den Titel Freie (und) Hansestadt (bis 1937 auch Lübeck).


Hafenstadt


Städte, die einen Hafen haben, nennen sich gelegentlich „Hafenstadt“.


Hansestadt


Städte, die im Mittelalter Mitglied des Städtebundes der „Hanse“ waren, nennen sich zum Teil bis heute „Hansestadt“. Darunter Bremen, Hamburg und Lübeck, die teilweise zu den ersten Mitgliedern der Hanse zählten und als Sachwalter deren Erbe übernahmen. Neben diesen bislang auch offiziell so benannten Hansestädten sind weitere 15 Städte seit 1990 hinzugekommen (Stand 2009), die diesen Zusatz vor dem Stadtnamen führen und sich so zu ihrer ehemaligen Hansetradition bekennen. Die KFZ-Kennzeichen haben dort teilweise die Besonderheit, das sie mit einem „H“ beginnen (HB, HGW, HH, HL, HRO, HST und HWI).


Markt, Marktdorf, Marktflecken, Marktgemeinde, Marktort


Markt (Marktdorf, Marktort) war ursprünglich eine Bezeichnung für eine Gemeinde, die das Recht hatte, Märkte abzuhalten (Marktrecht). Größere Märkte wurden auch als „Marktflecken“ bezeichnet. Diese Gemeinden hatten dann stadtähnliche Rechte (Minderstadt). Nachdem das Marktrecht heute anderweitig geregelt ist (grundsätzlich kann jede Gemeinde Märkte abhalten), hat die Bezeichnung „Markt“ keine besondere inhaltliche Bedeutung mehr. In Bayern hingegen können größere kreisangehörige Gemeinden auf deren Antrag auch heute noch von der Bayerischen Staatsregierung offiziell zum „Markt“ erklärt werden. Das bayerische Kommunalrecht unterscheidet insofern bei kreisangehörigen Gemeinden zwischen Städten, Märkten und Gemeinden. Der Begriff „Marktgemeinde“ ist in Bayern keine offizielle Bezeichnung für eine Kommune. Es kommt dort aber vor, dass der Begriff „Markt“ offizieller Bestandteil des Gemeindenamens ist, z. B. Markt Berolzheim, Markt Bibart, Markt Einersheim.


Stadt


„Städte“ sind Gemeinden, welche den Titel „Stadt“ führen dürfen, ohne dass ihnen dadurch sonstige Rechte und Pflichten zustehen. Früher war die Stadterhebung mit vielen Privilegien (z. B. dem Marktrecht, dem Recht, eigene Steuern zu erheben) verbunden. Gemeinden, die den Titel „Stadt“ aus historischer Zeit führen, können ihn auch heute weiter führen (siehe z. B. Stadt Blankenberg). Im Zuge der Gemeindereform konnte es sogar vorkommen, dass der Titel „Stadt“ einer früheren Gemeinde auf die neu gebildete Gemeinde „übertragen“ wurde (z. B. schloss sich die Stadt Gochsheim (Baden) 1971 mit anderen Gemeinden zur neuen Gemeinde Kraichtal zusammen; die neue Gemeinde darf sich seither „Stadt Kraichtal“ nennen). Andererseits konnte es aber auch sein, dass der Titel „Stadt“ für die neue Gemeinde keine Anwendung mehr findet, die ehemalige Stadt darf diesen Titel jedoch als heutiger Ortsteil weiter führen (z. B.: die Gemeinde Wachtendonk in Nordrhein-Westfalen; der Ortsteil Wachtendonk darf sich weiterhin „Stadt Wachtendonk“ nennen). Auch heute können neue Gemeinden von der jeweiligen Landesregierung zu Städten erhoben werden. Meist geschieht dies auf Antrag der jeweiligen Gemeinde. Als Voraussetzung gilt heute in der Regel das Überschreiten einer bestimmten Einwohnerzahl (etwa 10.000; in NRW 25.000) sowie das Aufweisen eines gewissen „städtischen Gepräges“. Einige Gemeinden verzichten bewusst auf die Stadtrechte, vergleiche dazu Haßloch.


Weichbild (Wigbold)


„Weichbild“ (vergleiche niederländisch wijk ‚Ortsteil‘, ‚Viertel‘) ist eine historisch überlieferte Bezeichnung für eine größere kreisangehörige Gemeinde mit stadtähnlichen Rechten. Die westfälische Variante Wiegbold oder Wigbold war noch im 20. Jahrhundert gebräuchlich.


Munizipalität


Als Munizipalität wird eine administrative Gemeindestruktur (Kanton) bezeichnet, die seit Anfang des 19. Jahrhunderts in den unter Napoléon Bonaparte französisch besetzten Gebieten Deutschlands eingeführt wurde.



Verschiedenes |



Lage |






Gemeinde (Deutschland) (Deutschland)


List auf Sylt

List auf Sylt



Selfkant

Selfkant



Görlitz

Görlitz



Oberstdorf

Oberstdorf


Orte des Zipfelbundes

List auf Sylt ist die nördlichste Gemeinde Deutschlands, Selfkant die westlichste, Oberstdorf die südlichste und Neißeaue die östlichste Gemeinde. Diese Gemeinden haben sich aufgrund ihrer Lage im Zipfelbund zusammengeschlossen, wobei anstelle von Neißeaue Görlitz Mitglied ist. Feldberg ist mit rund 1277 m ü. NN die Gemeinde mit dem am höchsten gelegenen Ortskern, danach folgen der Ortsteil Winklmoos-Alm der Gemeinde Reit im Winkl mit rund 1170 m und der Ortsteil Oberjoch der Gemeinde Bad Hindelang mit rund 1136 m. Die Gemeinde mit dem höchsten Punkt ist Grainau mit der Zugspitze, über deren 2962 m hohen Gipfel die Grenze zwischen Deutschland und Österreich verläuft, die gleichzeitig die südliche Gemeindegrenze ist. Die Gemeinde mit dem tiefsten Punkt im Gelände (3,5 m unter NN) ist Neuendorf-Sachsenbande in Schleswig-Holstein.



Namensbesonderheiten |


Die alphabetische Reihenfolge der selbständigen Gemeinden wird angeführt von Aach in Baden-Württemberg und Aach in Rheinland-Pfalz und wird mit Zwönitz in Sachsen abgeschlossen. Es gibt keine Gemeinde mit nur einem Buchstaben, die Gemeinde mit dem kürzesten Namen ist Au in Baden-Württemberg (sowie mit Namenserweiterungen die Gemeinden Au in der Hallertau in Bayern, Au an der Sieg in Nordrhein-Westfalen und Au am Rhein in Baden-Württemberg). Es gibt 23 Gemeinden mit drei Buchstaben, 17 davon ohne Erweiterung (Alf, Aub, Aue, Ayl, Bäk, Ehr, Elz, Hof (BY), Hof (RP), Huy, Lam, Löf, Lug, Ney, Rom, Ueß und Ulm) und 7 mit Erweiterungen (Auw bei Prüm, Auw an der Kyll, Egg an der Günz, Rot am See, Rot an der Rot, Wyk auf Föhr). Die Gemeinde mit dem längsten Namen (ohne Namenszusätze) ist Hellschen-Heringsand-Unterschaar mit 32 Zeichen, die Gemeinde mit dem längsten Namen in einem Wort ist Heiligenstedtenerkamp mit 21 Zeichen.



Siehe auch |



  • Gemeindefreies Gebiet#Deutschland

  • Liste der Groß- und Mittelstädte in Deutschland

  • Historische Entwicklung der deutschen Gemeindeordnungen



Weblinks |



 Wiktionary: Gemeinde – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


  • Gemeindeverzeichnis der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder

  • Aufgaben und Strukturen von Gemeinden in Deutschland



Einzelnachweise |




  1. Statistisches Bundesamt (Memento des Originals vom 14. November 2012 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.destatis.de (Stand: 31. Dezember 2014)


  2. Statistisches Bundesamt (Memento des Originals vom 14. November 2012 im Internet Archive) i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.destatis.de (Stand: 31. Dezember 2014), für die Berechnung abzüglich der gemeindefreien Gebiete




Popular posts from this blog

Арзамасский приборостроительный завод

Zurdera

Крыжановский, Сергей Ефимович