Oberappellationsgericht Darmstadt
Das Oberappellationsgericht Darmstadt (letzter offizieller Name war Ober-Appellations- und Kassationsgericht) war ein Gericht in der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt und dem Großherzogtum Hessen mit Sitz in Darmstadt. Das Oberlandesgericht Darmstadt wurde 1879 sein Nachfolger.
Inhaltsverzeichnis
1 Geschichte
1.1 Das Oberappellationsgericht in der Landgrafschaft
1.2 Das Oberappellationsgericht im Großherzogtum Hessen
1.3 Das Oberappellationsgericht als oberstes Gericht für Hohenzollern-Hechingen und -Sigmaringen
2 Richter
2.1 Direktoren
2.2 Räte
3 Literatur
4 Weblinks
5 Quellen
Geschichte |
Das Oberappellationsgericht in der Landgrafschaft |
Seit dem sechzehnten Jahrhundert bildete sich in der Landgrafschaft Hessen das (Samt-)Hofgericht in Marburg als oberstes Gericht heraus. Später kam noch das Samtrevisionsgericht mit wechselndem Sitz zwischen Marburg, Gießen und Kassel hinzu. Mit der Teilung der Landgrafschaft Hessen entstanden eigene Gerichtszüge in den Teil-Landgrafschaften und die Gerichte der Gesamt-Landgrafschaft wurden bedeutungslos, auch wenn sie formell erst mit dem Staatsvertrag zwischen dem Königreich Westphalen und dem Großherzogtum Hessen vom 3. Juni 1810 aufgelöst wurden.
Anstelle der Samt-Gerichte wurden die Geheimen Ratskollegien zu den Keimzellen der späteren Obergerichte. In der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt bezeichnet sich das Kollegium des Geheimen Rats in Fragen der Rechtsprechung spätestens seit Beginn des 18. Jahrhunderts als „Oberappellationsgericht“. Formalisiert wird diese Praxis in der Zivilprozeßordnung der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt von 1724. Titel IV im Teil III der ZPO regelt, dass ein besonderer Senat bei dem Geheimen Rat für die Behandlung von Appellationssachen zuständig sei.
Am 11. Mai 1747 verlieh Kaiser Franz I. der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt das „privilegium de non appellando illimitatum“. Damit konnte der Landgraf jegliche Appellation von Untertanen an den Kaiser untersagen. Das Oberappellationsgericht war damit endgültig die oberste Justizbehörde.
Unter Staatsminister Friedrich Karl von Moser wurde am 12. April 1777 die Oberappellationsgerichtsordnung erlassen.
Der Beitritt in den Rheinbund, der Austritt aus dem alten Reich, der Erwerb des Herzogtums Westfalen und weiterer Gebietsveränderungen führten zu dem Bedarf, ergänzende Regelungen bezüglich des Oberappellationsgerichts zu schaffen.
Die Organisationsedikte vom 12. Oktober 1803 und die am 5. August 1804 erlassene Provisorische Verordnung zur Einführung eines gleichförmigen und zweckmäßigen Verfahrens in allen aus den Althessischen sowie als aus den neu erworbenen landgräflichen Landen an das Oberappellationsgericht gelangten Rechtssachen bestätigten die Rolle und Arbeitsweise des Oberappellationsgerichts. Es blieb oberstes Gericht in Zivil- und Strafsachen. Erstmals wird die Trennung von Justiz und Verwaltung festgeschrieben.
Das Oberappellationsgericht im Großherzogtum Hessen |
Mit der Gründung des Großherzogtums bestand das Oberappellationsgericht fort. Mit der Deklaration über die staatsrechtlichen Verhältnisse der Standesherren des Großherzogtums vom 1. August 1807 erhielt das Gericht zusätzlich die Aufgabe, als erstinstanzlichen Gericht in persönlichen Angelegenheiten der Standesherren zu dienen.[1] Diese Aufgabe endete erst mit der Märzrevolution 1848 mit dem Wegfall der privilegierten Gerichtsstände (Gesetz vom 22. September 1848).
Eine Besonderheit ergab sich 1816 mit der Angliederung der Provinz Rheinhessen an das Großherzogtum. In Rheinhessen galt weiterhin französisches Recht. Der am 27. Juli 1815 eingerichtete Appellationshof in Kreuznach wurde mit der Provisorischen Appellations- und Kassationsgerichtsordnung für den großherzoglich-hessischen Landesteil auf der linken Rheinseite vom 4. November 1816 aufgelöst und ein provisorisches Obergericht in Mainz geschaffen. Am 18. Juni 1818 wurde dieser provisorische Kassationsgerichtshof nach Darmstadt verlegt. Mit Verordnung vom 23. Juni 1832 wurde dieser Gerichtshof aufgelöst und dessen Aufgaben dem Darmstädter Oberappellationsgericht übertragen, dass seitdem den Namen Ober-Appellations- und Kassationsgericht trug.[2]
Nun bestanden in allen drei Provinzen des Großherzogtums Land- bzw. Stadtgerichte in erster Instanz (teilweise waren dies noch standesrechtliche Gerichte), die Hofgerichte Darmstadt und Gießen sowie das Obergericht Mainz als zweite Instanz und das Ober-Appellations- und Kassationsgericht in Darmstadt als dritte Instanz.
Im Rahmen der Reichsjustizreform von 1879 wurde das Ober-Appellations- und Kassationsgericht aufgehoben und durch das Oberlandesgericht Darmstadt ersetzt.
Das Oberappellationsgericht als oberstes Gericht für Hohenzollern-Hechingen und -Sigmaringen |
Art. XII. (1) der Deutsche Bundesakte regelte, dass „diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl von 300.000 Seelen erreichen … mit andern Bundes-Gliedern … zu Bildung eines gemeinschaftlichen Obersten-Gerichts vereinigen.“[3] Mit Vertrag vom 20. Februar 1818 / 24. März 1818 vereinbarten das Großherzogtum Hessen und Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, dass das Darmstädter Oberappellationsgericht auch für die Einwohner dieser beiden Staaten das oberste Gericht sein solle. Diese Aufgabe ging 1824/25 auf das Obertribunal Stuttgart über.
Richter |
Direktoren |
Andreas Peter von Hesse (1778–1781)
Jakob Christian Klippstein (1781–1782)
Karl Christian Gottfried Hoffmann (1782–1783)
Christian Hartmann Samuel Gatzert (1784–1797)
Andreas Peter von Hesse (1797–1803), teils kommissarisch- Johann August Schenck (1804–1806)
Ab 1811 trägt der Leiter des Gerichts die Amtsbezeichnung Präsident. Als Direktor wird dessen Vertreter bezeichnet.
August Karl Bernhard Schuler von Senden (1811–1822?)
Ludwig Karl Ludwig (1845–1855)
1835 bis 1848 trägt der Direktor ebenfalls den Titel (zweiter) Präsident
Friedrich Justinian von Günderrode (1827–1832)
Franz Joseph von Arens (1834–1855)
August Friedrich Hahn (1856–1866)
Andreas Wilhelm von Hesse (1867–1868)
Hermann Felix Ludwig Benner (1869–1875)
Wilhelm Müller (1875–1876)
Otto Zentgraf (1877–1879)
Räte |
Friedrich Christian Gustav von Hombergk zu Vach (1827–1834)
Ludwig Höpfner (ab 1781)- August Konrad Hofmann
Christian Karl Theodor Weyland (ab 1835)
Friedrich Schenck (ab 1839)
Gustav Hofmann (ab 1866)
Georg Röder (1867–1872), danach Generalstaatsprokurator
Friedrich Kraft (1870–1873)
Friedrich Lotheissen (1839–1855)
Heinrich Frank (1845–1847)
Georg Buff (1855–1862)
Wilhelm Müller (ab 1834)
Friedrich von Grolman (ab 1832)
Emil von Grolman (ab 1861)
Eberhard Jodocus Weller (1821 bis 1834)
Karl Ludwig Draud (1860 bis 1879)
Franz Köster (ab 1863)
Literatur |
Eckhart G. Franz, Hanns Hubert Hofmann, Meinrad Schaab: Gerichtsorganisation in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen im 19. und 20. Jahrhundert. 1989, ISBN 3-88838-224-6, S. 160–167.
Weblinks |
- Marion Coccejus: OBERAPPELLATIONSGERICHT, ZIVIL- PROZESSE DER PROVINZ OBERHESSEN. (= Repertorien Hessisches Staatsarchiv Darmstadt) Bestand G 23 E (PDF; 958 KB). In: Archivinformationssystem Hessen (Arcinsys Hessen), Stand: August 2007, abgerufen am 13. September 2016.
Quellen |
↑ Großherzoglich Hessische Verordnungen, Heft 1 (1806–1808), S. 9 in der Google-Buchsuche
↑ Großherzog von Hessen und bei Rhein: Verordnung, Auflösung des bisherigen provisorischen Cassations- und Revisions-Gerichtshofes für die Provinz Rheinhessen und die Übertragung der Attributionen an das Ober-Appilations-Gericht betr. vom 26. Juni 1832. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1832 Nr. 51½, S. 338a (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 3,0 MB]).
↑ Bundesakte, Art. 12 (1)