Aufenthaltstitel







EU-einheitliches Muster eines Aufenthaltstitels in Aufkleberform (Feldaufteilung)


Aufenthaltstitel (englisch residence permit, spanisch permiso de residencia, italienisch permesso di soggiorno, französisch titre de séjour, niederländisch verblijfstitel) ist ein Rechtsbegriff aus dem Asyl- und Ausländerrecht der Europäischen Union. In einigen Amtssprachen (z. B. im Englischen, Spanischen und Italienischen) wird der Begriff Titel sinngemäß mit „Erlaubnis“ beschrieben. Der Begriff bezeichnet im Wesentlichen Aufenthaltsdokumente, die Drittstaatsangehörigen für einen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten ausgestellt werden. Grundsätzlich nicht als Aufenthaltstitel werden die Aufenthaltsdokumente für freizügigkeitsberechtigte Unions- und EWR-Bürger sowie Schweizer Bürger bezeichnet; diese haben andere Namen erhalten (Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts, Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte sowie Aufenthaltserlaubnis-CH).


In den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hat der Begriff des Aufenthaltstitels teilweise eine andere Bedeutung (→ nachfolgende länderbezogene Abschnitte).




Inhaltsverzeichnis






  • 1 Entwicklungsgeschichte


  • 2 Bedeutungsinhalt


  • 3 Einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels


  • 4 Umsetzung in Deutschland


  • 5 Umsetzung in Österreich


  • 6 Umsetzung in den Niederlanden


  • 7 Umsetzung in der Schweiz


  • 8 Umsetzung in Liechtenstein


  • 9 Umsetzung in Belgien


  • 10 Umsetzung in Frankreich


  • 11 Umsetzung in Großbritannien und Irland


  • 12 Umsetzung in Italien


  • 13 Umsetzung in Rumänien


  • 14 Umsetzung in Spanien


  • 15 Umsetzung in weiteren Staaten


  • 16 Weblinks


  • 17 Einzelnachweise





Entwicklungsgeschichte |




EU-einheitliches Muster eines Aufenthaltstitels in Kartenform im ID-2-Format


Der Begriff des Aufenthaltstitels erscheint erstmals in dem am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Art. 63 Nr. 3 Buchst. a) des durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). Mit ihm errichtet die Europäische Union schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und ermächtigt den Rat zunächst, einwanderungspolitische Maßnahmen zu beschließen und hierzu Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen festzulegen. Im Vertrag von Lissabon wurden diese Zuständigkeiten erweitert. Der EGV, der nun in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt wurde, verwendet an drei Stellen den Begriff des Aufenthaltstitels. Der Vertrag von Lissabon ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten.



Bedeutungsinhalt |


In vielen seitdem erlassenen Richtlinien und Verordnungen finden sich Legaldefinitionen zum Begriff des Aufenthaltstitels, die jedoch nicht einheitlich sind, sondern leicht voneinander abweichen.


Zumeist sind mit Aufenthaltstitel sämtliche Aufenthaltserlaubnisse gemeint, die Drittstaatsangehörigen ausgestellt werden, auch vorläufige (in Deutschland z. B. die Fiktionsbescheinigung) oder kurzzeitige, z. B. Visa.[1]


Einige Rechtsvorschriften nehmen vorläufige oder kurzzeitige Aufenthaltserlaubnisse aus ihrem Definitionsbereich aus.[2]


In derzeit etwa 20 weiteren Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union wird der Begriff des Aufenthaltstitels verwendet, jedoch nicht definiert. Die Richtlinien und Verordnungen betreffen fast alle das Asyl- und Ausländerrecht oder seine Nebengebiete. Die jeweilige Bedeutung des Aufenthaltstitels ergibt sich hier aus dem Kontext.



Einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels |




Häufigste Form des Aufenthaltstitels: EU-einheitliches Muster in Kartenform im ID-1-Format


Der Begriff des Aufenthaltstitels hat vor allem durch die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008,[3] Eingang in die nationalen Rechtsordnungen gefunden. Mit der Verordnung wurde für Aufenthaltserlaubnisse, die Nicht-EWR-Bürgern ausgestellt werden, europaweit ein einheitliches Erscheinungsbild festgelegt. Die sonstigen EWR-Länder (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie die Schweiz sind verpflichtet, die Bestimmungen der Verordnung in ihre nationalen Rechtsordnungen zu übernehmen.


Schon fünf Jahre zuvor, am 16. Dezember 1996, hatten die Mitgliedstaaten auf administrativer Ebene beschlossen, die Aufenthaltstitel einheitlich zu gestalten.[4]


Drei Varianten der Erteilung von Aufenthaltstiteln, die sich sämtlich an den Spezifikationen des ICAO-Dokuments über maschinenlesbare Visa (Dokument 9303 Teil 2) oder über maschinenlesbare Reisedokumente (Karten, Dokument 9303 Teil 3) orientieren, sieht die Verordnung vor:



  • die „Aufklebervariante“, bei der ein entsprechender Aufkleber in den Nationalpass des Drittstaatsangehörigen eingeklebt wird; diese Variante ist u. a. in Finnland, Lettland, Schweden, Tschechien und Ungarn üblich.

  • die „Scheckkartenvariante“ im kleineren ID-1-Format und

  • die „Scheckkartenvariante“ im größeren ID-2-Format; in beiden Fällen wird dem Drittstaatsangehörigen ein Plastikkärtchen überreicht, das er wie einen Personalausweis mit sich führen muss. Die ID-1-Variante ist in den meisten EWR-Staaten üblich, die Aufkleber nicht verwenden.


Teilweise werden Aufkleber- und Kartenvariante eingesetzt, z. B. in Dänemark und der Slowakei. Ältere, heute nicht mehr ausgegebene Aufklebervarianten sind noch in vielen EWR-Staaten in Umlauf und werden bei Passerneuerung durch die neuere Plastikkarte ersetzt. Die ursprüngliche Variante des Aufenthaltstitels, auf der auch die Kartenvarianten basieren, wurde von dem deutschen Grafiker Reinhold Gerstetter gestaltet. Von ihm stammt die Idee mit der Outline eines Stiers im Zusammenhang mit der griechischen Mythologie zu Europa und dem Stier.


Folgende Angaben sind auf dem Aufenthaltstitel zu machen: Titel des Dokuments (Aufenthaltstitel) (1), Dokumentennummer (2), Name und Vorname(n) (3.1), Gültigkeit (4.2), Ausstellungsort und Datum des Beginns der Gültigkeit (5.3.), Art des Titels (6.4), Anmerkungen, auch über Angaben zur Arbeitserlaubnis (7.5), Datum, Unterschrift, Sichtvermerk (8), Hoheitszeichen des Mitgliedstaats im Druckbild (9), Maschinenlesbare Zone (10), Zone, die ausschließlich den jeweiligen Mitgliedstaat angibt (11), metallisierter Kippeffekt mit Ländercode des jeweiligen Mitgliedstaats, wenn ein Aufkleber verwendet wird (12), optisch variables Zeichen (OVD), das hinsichtlich der Identifizierungsqualität und des sicherheitstechnischen Niveaus dem Sicherheitsmerkmal der einheitlichen Visummarke zumindest entspricht (13), Lichtbild (14), bei einem eigenständigen Dokument auf der Rückseite Angaben zum Geburtsdatum/-ort, zur Staatsangehörigkeit, zum Geschlecht sowie Anmerkungen und ggf. Anschrift des Inhabers (15).


Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung (betreffend der Aufkleber) am 14. August 2002 in Kraft getreten.[5] In der geänderten Fassung (betr. Karten im ID-1- und ID-2-Format) gilt sie seit 19. Mai 2008.


Die Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und setzt entgegenstehende nationale Regelungen außer Kraft.



Umsetzung in Deutschland |





Deutscher Aufenthaltstitel (in Form der Aufenthaltserlaubnis) in der von 1997 bis August 2011 üblichen Aufkleberform




Deutscher Aufenthaltstitel (in Form der Aufenthaltserlaubnis) in der ab September 2011 üblichen Form des elektronischen Aufenthaltstitels im ID-1-Format


Der Begriff des Aufenthaltstitels wurde in Deutschland administrativ bereits mit dem Inkrafttreten des Beschlusses vom 16. Dezember 1996[4] eingeführt. Seit 1997 wurden deutsche Aufenthaltsgenehmigungen zunehmend als Aufkleber mit der Überschrift „Aufenthaltstitel“ ausgegeben. Im Feld „Art des Aufenthaltstitels“ wurde die im deutschen Recht verwendete Bezeichnung (Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung, Aufenthaltsbefugnis und Aufenthaltsberechtigung) eingetragen.


Die legislative Aufnahme des Begriffs erfolgte erst mit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) am 1. Januar 2005. Seitdem ist Aufenthaltstitel der Oberbegriff für die im Aufenthaltsgesetz geregelten förmlichen Aufenthaltsrechte; er hat zugleich den früheren Oberbegriff der Aufenthaltsgenehmigung abgelöst. Die deutsche Rechtsordnung orientiert sich am weiten europäischen Aufenthaltstitelbegriff und schließt Visa ein.


Gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG sind Aufenthaltstitel



  • das (befristete) Visum,

  • die (befristete) Aufenthaltserlaubnis,

  • die (befristete) Blaue Karte EU,

  • die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis und

  • die (unbefristete) Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.


Keine Aufenthaltstitel, aber gleichwohl Dokumente, mit denen ein Aufenthaltsstatus nachgewiesen wird, sind


  • die an freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer sowie ihre Familienangehörigen erteilte


    • Freizügigkeitsbescheinigung (seit 29. Januar 2013 abgeschafft),


    • Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts,


    • Aufenthaltskarte,


    • Daueraufenthaltskarte,


    • Aufenthaltserlaubnis-CH.



  • sowie andere Aufenthaltsdokumente, nämlich die


    • Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber,


    • Fiktionsbescheinigung für Personen, die auf Bescheidung ihres Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis warten,


    • Duldung und die


    • Grenzübertrittsbescheinigung für ausreisepflichtige Personen.



Bis 31. August 2011 stellte Deutschland Aufenthaltstitel in Form von Aufklebern aus. Mit der Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels wird seit 1. September 2011 eine Plastikkarte im ID-1-Format ausgegeben.


Zu beachten ist, dass Aufenthaltskarte, Daueraufenthaltskarte und optional auch die Aufenthaltserlaubnis-CH ebenfalls in Form des elektronischen Aufenthaltstitels ausgegeben werden. Dadurch werden sie jedoch nicht zum Aufenthaltstitel i. S. von § 4 AufenthG. Die umgangssprachlich verwendete Bezeichnung Elektronischer Aufenthaltstitel ist zudem kein Rechtsbegriff und wird weder im Aufenthaltsgesetz noch in der Aufenthaltsverordnung verwendet (amtliche Bezeichnung dort: Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium).


Wegen der weiteren Einzelheiten vgl. → Aufenthaltsstatus (Deutschland).



Umsetzung in Österreich |





Österreichische „Rot-Weiß-Rot-Karte“




Österreichische Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige


In Österreich wird der Begriff des Aufenthaltstitels nicht legaldefiniert. Aus der Aufzählung der möglichen Aufenthaltstitel in § 8 NAG ergibt sich jedoch, dass Aufenthaltstitel nur solche Dokumente sind, die an Drittstaatsangehörige erteilt werden. Aufenthaltsdokumente für EWR-Bürger und ihre Familienangehörigen fallen unter die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9 NAG).


Aufenthaltstitel werden erteilt als:




  • Rot-Weiß-Rot-Karte, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß § 12d oder § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz erstellt wurde, berechtigt (§ 41 NAG),


  • Rot-Weiß-Rot-Karte plus, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz berechtigt (§ 41a NAG),


  • Blaue Karte EU, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 12d§ Abs. 2 Nr. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz erstellt wurde, berechtigt (§ 42 NAG),


  • Niederlassungsbewilligung, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt (§ 43 NAG),


  • Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 44 NAG),


  • Niederlassungsbewilligung – Angehöriger, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt (§ 47 NAG),


  • Daueraufenthalt – EG für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments (§ 45 NAG),


  • Familienangehöriger für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – Familienangehöriger zu erhalten (§ 47 NAG),


  • Daueraufenthalt – Familienangehöriger für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments (§ 48 NAG),


  • Aufenthaltsbewilligung für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu folgenden Aufenthaltszwecken (wird im Aufenthaltstitel angegeben) ausgegeben wird (siehe § 2 Abs. 2 NAG-DV)


    • Rotationsarbeitskraft (§ 58 NAG),


    • Betriebsentsandter (§ 59 NAG),


    • Selbständiger (§ 60 NAG),


    • Künstler (§ 61 NAG),


    • Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62 NAG),


    • Schüler (§ 63 NAG),


    • Studierender (§ 64 NAG),


    • Sozialdienstleistender (§ 66 NAG),


    • Forscher (§ 67 NAG),


    • Familiengemeinschaft (§ 69 NAG),


    • § 69a NAG (§ 69a NAG).




Aufenthaltstitel werden seit 1. Januar 2006 nach dem einheitlichen Muster im Kartenformat ID-1, davor in Aufkleberform, ausgegeben (§ 1 NAG-DV).


Aufenthaltsdokumente für freizügigkeitsberechtigte Personen, dazu gehören:




  • Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zur Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate (§ 54 NAG),


  • Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, zur Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Rechts auf Daueraufenthalt (§ 54a NAG),


werden ebenfalls im Kartenformat ID-1 ausgegeben, weichen aber in der farblichen und grafischen Darstellung von den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ab.


Auch die



  • Bestätigung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels (§ 24 Abs. 1 NAG)

hat zwar Aufkleberformat, ist aber anders gestaltet.


Wegen der weiteren Einzelheiten vgl. → Aufenthaltsstatus (Österreich).[6]



Umsetzung in den Niederlanden |





Niederländischer befristeter Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige


In den Niederlanden werden sämtliche Aufenthaltstitel, auch solche für EWR-Bürger, nach einheitlichem Muster ausgestellt:[6]




  • Regulier bepaalde tijd (regulär – befristet)


  • Regulier onbepaalde tijd (regulär – unbefristet)


  • Asiel bepaalde tijd (Asyl – befristet)


  • Asiel onbepaalde tijd (Asyl – unbefristet)


  • EU/EER (Gemeenschapsonderdanen) (EU- und EWR-Staatsangehörige)



Umsetzung in der Schweiz |


In der Schweiz werden nach dem einheitlichen Muster der




  • Aufenthaltstitel L für Drittstaatsangehörige für eine Genehmigung des kurzzeitigen Aufenthalts,


  • Aufenthaltstitel B für Drittstaatsangehörige und der


  • Aufenthaltstitel C für Drittstaatsangehörige für einen unbefristeten Aufenthalt


seit 24. Januar 2011 als biometrischer Ausländerausweis[7] ausgestellt.[6]


Wegen der weiteren Einzelheiten vgl. → Aufenthaltsstatus (Schweiz).



Umsetzung in Liechtenstein |


Liechtenstein erteilt Aufenthaltstitel in einheitlicher Form in den folgenden Varianten:




  • Aufenthaltstitel L für Drittstaatsangehörige; eine Erlaubnis zum kurzfristigen Aufenthalt, Gültigkeitsdauer: mindestens drei Monate, maximal 12 Monate,


  • Aufenthaltstitel B für Drittstaatsangehörige; eine Erlaubnis zum langfristigen Aufenthalt, Gültigkeitsdauer: maximal zwölf Monate,


  • Aufenthaltstitel C für Drittstaatsangehörige, eine Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt, Kontrollfrist zur Überprüfung: maximal drei Jahre.[8]



Umsetzung in Belgien |





Belgischer Aufenthaltstitel als Bescheinigung der Eintragung im Ausländerregister (deutschsprachige Fassung)


In Belgien werden Aufenthaltstitel nach einheitlichem Muster in folgenden Varianten ausgestellt:



  • als A Karte: Bescheinigung der Eintragung im Ausländerregister – Vorübergehender Aufenthalt; die elektronische Karte wird seit 2007 ausgestellt und erlaubt einen befristeten Aufenthalt. Die Gültigkeitsdauer der Karte und die gestattete Aufenthaltsdauer sind identisch.

  • als B Karte: Bescheinigung der Eintragung im Ausländerregister; die elektronische Karte wird seit 2007 ausgestellt und erlaubt einen unbefristeten Aufenthalt. Die Karte ist fünf Jahre gültig.

  • als C Karte: Personalausweis für Ausländer; eine seit 2007 ausgestellte elektronische Karte, die den gelben Personalausweis für Ausländer ersetzt. Die Art des Aufenthalts ist unbefristet. Die Karte ist fünf Jahre gültig.

  • als D Karte: Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG; die Karte wird gemäß der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ausgestellt. Es handelt sich um eine elektronische Karte. Die Art des Aufenthalts ist unbefristet, die Karte ist fünf Jahre gültig.

  • als Karte H: Blaue Karte EU, ausgestellt gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung. Hierbei handelt es sich um eine elektronische Karte. Die Art des Aufenthalts ist zeitlich befristet. Die Karte ist während der ersten beiden Jahre 13 Monate gültig, danach hat sie eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren.[9]



Umsetzung in Frankreich |





Französischer Aufenthaltstitel


Frankreich stellt folgende Aufenthaltstitel nach einheitlichem Muster aus:




  • Carte de séjour temporaire comportant une mention particulière qui varie selon le motif du séjour autorisé (Befristeter Aufenthaltstitel mit einem besonderen Vermerk je nach Grund des erlaubten Aufenthaltes);


  • Carte de séjour portant la mention «compétences et talents» (Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Fachkenntnisse und Fähigkeiten“);


  • Carte de séjour portant la mention «retraité» (Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Rentner“);


  • Carte de résident (Aufenthaltskarte);


  • Carte de résident portant la mention «résident de longue durée-CE» (Aufenthaltskarte mit dem Vermerk „Langfristig EG-Aufenthaltsberechtigter“)


  • Carte de résident délivrée aux ressortissants andorrans (Aufenthaltskarte für andorranische Staatsbürger);


  • Certificat de résidence d’Algérien (Aufenthaltsbescheinigung für algerische Staatsangehörige);


  • Carte de séjour délivrée aux membres de famille (les membres de famille peuvent être des ressortissants de pays tiers) des citoyens de l’Union européenne, des ressortissants des États parties à l’Espace économique européen et des ressortissants suisses (Aufenthaltstitel für Familienangehörige (auch Drittstaatsangehörige) von EU-Bürgern oder Staatsangehörigen aus EWR-Mitgliedstaaten/der Schweiz);


  • Autorisation provisoire de séjour portant la mention «volontariat associatif» (befristete Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk „Freiwilliger sozialer Dienst“);


  • Autorisation provisoire de séjour portant la mention «étudiant en recherche d’emploi» (befristete Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk „Stellensuchender Student“);


  • Autorisation provisoire de séjour portant la mention «parent accompagnant d’un mineur étranger malade» (befristete Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk „Begleitender Elternteil eines kranken minderjährigen Drittstaatsangehörigen“);


  • Autorisation provisoire de séjour ne portant pas de mention spécifique (befristete Aufenthaltserlaubnis ohne Vermerk).


Seit 13. Mai 2002 werden Aufenthaltstitel, Aufenthaltskarten und Aufenthaltsbescheinigungen in Form einer mit Kunststoff überzogenen Karte nach dem einheitlichen europäischen Muster ausgestellt. Exemplare der alten, bis zum 12. Mai 2012 gültigen Modelle sind noch in Umlauf.[10]



Umsetzung in Großbritannien und Irland |





Britischer Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige


Großbritannien und Irland sind keine Schengen-Vollmitglieder. Die Grenzkontrollen zu und von diesen Ländern sind nicht entfallen. Sie beteiligen sich nur partiell an den Schengen-Regeln und entscheiden von Fall zu Fall, welche Regelungen sie akzeptieren möchten. Im Falle der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 haben beide Länder dem Rat im Dezember 2003 mitgeteilt, dass sie sich an der Verordnung über einheitliche Aufenthaltstitel beteiligen und die Verordnung anwenden möchten.[11]


Daher stellen auch Großbritannien und Irland Aufenthaltstitel nach dem einheitlichen Muster aus.



Umsetzung in Italien |





Italienischer Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige


Italien stellt nach einheitlichem Muster




  • Aufenthaltstitel mit befristeter Gültigkeit mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten bis zu höchstens drei Jahren aus; für ihre Erteilung müssen folgende Gründe vorliegen:


    • Affidamento (Ausgestellt für ausländische Kinder, die vorübergehend außerhalb eines geeigneten Familienverbandes leben müssen)


    • Motivi umanitari (della durata superiore ai tre mesi) (Humanitäre Gründe [mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten])


    • Motivi religiosi (Religiöse Gründe)


    • Studio (Studienzwecke)


    • Missione (Ausgestellt für Ausländer, die mit einem Dienstreisevisum für einen befristeten Aufenthalt nach Italien eingereist sind)


    • Asilo politico (Politisches Asyl)


    • Apolidia (Staatenlose)


    • Tirocinio formazione professionale (Lehrlingsausbildung)


    • Riacquisto cittadinanza italiana (Ausgestellt für Ausländer, die auf die Zu- oder Anerkennung der italienischen Staatsbürgerschaft warten)


    • Ricerca scientifica (Wissenschaftliche Forschung)


    • Attesa occupazione (In Erwartung einer Beschäftigung)


    • Lavoro autonomo (Selbstständige Erwerbstätigkeit)


    • Lavoro subordinato (Unselbstständige Erwerbstätigkeit)


    • Lavoro subordinato stagionale (Saisonarbeit)


    • Famiglia (Familie)


    • Famiglia minore 14–18 (Aufenthaltstitel für minderjährige Familienangehörige im Alter von 14 bis 18 Jahren)


    • Volontariato (Freiwilligentätigkeit)


    • Protezione sussidiaria (permesso di soggiorno rilasciato ai sensi del D.L. n. 251 del 19 novembre 2007 in recepimento della Direttiva n. 83/2004/CE) (Subsidiärer Schutz [im Einklang mit Gesetzesdekret Nr. 251 vom 19. November 2007 in Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG erteilter Aufenthaltstitel])




  • Permesso di soggiorno CE per lungo soggiornanti con una validità permanente (Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EG mit dauerhafter Gültigkeit)[12]



Umsetzung in Rumänien |





Rumänischer Aufenthaltstitel


In Rumänien gibt es folgende Aufenthaltstitel nach einheitlichem Muster.


  • PERMIS DE ȘEDERE (Aufenthaltserlaubnis) – tipul de permis (Art der Erlaubnis): PERMIS DE ȘEDERE TEMPORARĂ (befristete Aufenthaltserlaubnis); dieses Dokument wird – je nach Verwendungszweck – mit einer Gültigkeitsdauer von einem bis fünf Jahren ausgestellt. Diese Art der Aufenthaltserlaubnis wird Ausländern erteilt, denen das Aufenthaltsrecht gewährt oder verlängert wurde sowie Ausländern, denen im Einklang mit dem Asylrecht ein Schutzstatus in Rumänien zuerkannt wurde. Unter „Observații“ (Bemerkungen) kann folgender Aufenthaltszweck eingetragen sein:

    • „Angajare“ (Beschäftigung),

    • „Reîntregire familie“ (Familienzusammenführung),

    • „Student“ (Student),

    • „Membru de familie cetățean român“ (Familienangehöriger eines rumänischen Bürgers),

    • „Specializare“ (Spezialisierung),

    • „Activități religioase“ (religiöse Aktivitäten),

    • „Activități profesionale“ (berufliche Aktivitäten),

    • „Acte comerciale“ (Handelstätigkeit),

    • „Detasat“ (abgestellt),

    • „Alte calități studii“ (sonstige studienbezogene Aktivitäten),

    • „Activitate cercetare științifică“ (Forschungstätigkeit),

    • „Elev“ (Schüler),

    • „Student an pregătitor“ (Student im Vorbereitungsjahr),

    • „Doctorand“ (Doktorand),

    • „Alte scopuri“ (sonstige Zwecke) oder

    • „Fost posesor de Carte albastră a UE“ (vormals Inhaber einer Blauen Karte EU),



gefolgt von einer persönlichen Kennnummer. Werden diese Dokumente Ausländern ausgestellt, denen in Rumänien ein Schutzstatus zuerkannt wurde, kann unter „Observații“ (Bemerkungen) der Aufenthaltszweck wie folgt lauten: „Refugiat“ (Flüchtling) – gültig für 3 Jahre oder „Protecție subsidiară“ (subsidiärer Schutz – gültig für 1 Jahr), gefolgt von einer persönlichen Kennnummer.


  • CARTEA ALBASTRĂ A UE (Blaue Karte EU) – gemäß der Richtlinie 2009/50/EG; dieses Dokument wird mit einer Gültigkeitsdauer bis zu zwei Jahren Drittstaatsangehörigen ausgestellt, denen das Recht auf Aufenthalt zum Zwecke der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung gewährt wurde. Unter „Observații“ (Bemerkungen) wird „Înalt calificat“ (hochqualifiziert) eingetragen, gefolgt von einer persönlichen Kennnummer.

  • PERMIS DE ȘEDERE (Aufenthaltserlaubnis) – tipul de permis (Art der Erlaubnis): REZIDENT PE TERMEN LUNG CE (Erlaubnis zum Daueraufenthalt — EG); dieses Dokument wurde seit 2007 Ausländern ausgestellt, denen eine langfristige Aufenthaltsberechtigung gewährt oder verlängert wurde und hat eine Gültigkeitsdauer von fünf (Regelfall) bis zehn Jahren (für Familienangehörige rumänischer Bürger). Unter „Observații“ (Bemerkungen) wird die dem Ausländer zugewiesene persönliche Kennnummer eingetragen.[8]



Umsetzung in Spanien |





Spanischer Aufenthaltstitel


In Spanien wird die Permiso de residencia expedido a nacionales de terceros países (Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige) nach einheitlichem Muster ausgestellt.[6]



Umsetzung in weiteren Staaten |


Die Modalitäten für weitere EWR-Staaten finden sich in der Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006[6] bzw. in später ergangenen Neufassungen, beispielsweise für Tschechien.[13]



Weblinks |



 Wiktionary: Aufenthaltstitel – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen


  • Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige in der konsolidierten Fassung vom 19. Mai 2008, abgerufen am 13. Februar 2013.


Einzelnachweise |




  1. So beispielsweise in


    • Art. 2 Buchst. g) Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7. August 2001, S. 12–23),

    • Art. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. L 261 vom 6. August 2004, S. 19–23),

    • Art. 2 Buchst. j) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30. September 2004, S. 12–23),

    • Art. 2 Buchst. m der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9–26)




  2. So. z. B.

    • Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15. Juni 2002, S. 1–7),

    • Art. 2 Buchst. j) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1–10); diese nimmt solche Aufenthaltserlaubnisse, die in der Phase ausgestellt werden, in der geklärt wird, welcher Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, aus.

    • Art. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12–18),

    • Art. 2 Buchst. g) der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375 vom 23. Dezember 2004, S. 12–18),

    • Art. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, wobei zusätzlich einschränkend nur Erlaubnisse mit dem besonderen Vermerk „Forscher“ gemeint sind (ABl. L 289 vom 3. November 2005, S. 15–22),

    • Art. 2 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1); diese nimmt vorläufige Aufenthaltserlaubnisse während der Prüfung des Aufenthaltserlaubnis- oder Asylantrags aus.




  3. Vom 18. April 2008, ABl. L 115 vom 29. April 2008, S. 1–7


  4. ab 97/11/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 16. Dezember 1996 – vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen – zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (PDF; 625 kB), ABl. L 7 vom 10. Januar 1997, S. 1–4; abgerufen am 14. Februar 2013.


  5. Formal ist sie bereits am 15. Juni 2002, tatsächlich wegen der noch ausstehenden Festlegung von Sicherheitskriterien (Art. 9 der Verordnung) jedoch erst etwas später in Kraft getreten, vgl. hierzu BR-Drs. 731/04, Begr. zu § 59 (S. 214).


  6. abcde Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (PDF; 1 MB), ABl. C 201 vom 8. Juli 2011, S. 1–54; abgerufen am 13. Februar 2013; die Angaben decken sich jedoch teilweise nicht mit dem aktuell gültigen Recht.


  7. Vgl. Infoflyer (PDF; 778 kB) des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD); abgerufen am 26. Dezember 2015.


  8. ab Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (PDF; 725 kB), ABl. C 199 vom 7. Juli 2012, S. 5–7; abgerufen am 13. Februar 2013.


  9. Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (PDF; 730 kB), ABl. C 298 vom 4. Oktober 2012, S. 4–8; abgerufen am 13. Februar 2013.


  10. Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (PDF; 720 kB), ABl. C 214 vom 20. Juli 2012, S. 7–9; abgerufen am 13. Februar 2013.


  11. Vgl. Begründungserwägungen Nr. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 380/2008.


  12. Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (PDF; 710 kB), ABl. C 216 vom 22. Juli 2011, S. 26–28; abgerufen am 13. Februar 2013.


  13. Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (PDF), ABl. C 283 vom 27. September 2011, S. 7–9, pdf.-Dok. 710 KB, abgerufen am 13. Februar 2013.






Rechtshinweis
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!



Popular posts from this blog

Арзамасский приборостроительный завод

Zurdera

Крыжановский, Сергей Ефимович